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   BVerwG, 27.01.2000 - 1 WB 76.99   

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BVerwG, 27.01.2000 - 1 WB 76.99 (https://dejure.org/2000,27118)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2000 - 1 WB 76.99 (https://dejure.org/2000,27118)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - 1 WB 76.99 (https://dejure.org/2000,27118)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Frist nach § 6 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) - Frage der Zumutbarkeit der Einlegung einer Frist - Folge des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung im Rahmen des Wehrbeschwerdeverfahrens

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.12.1999 - 1 WB 32.99

    Frage des In-Lauf-Setzens der Beschwerdefrist im Wehrbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2000 - 1 WB 76.99
    Dazu zählen insbesondere die Fälle, in denen der Soldat durch eine unvermeidbare und unerwartete Inanspruchnahme außer Stand gesetzt wird, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen (Beschluß vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 32.99 - m.w.N.).

    Eine andere Betrachtungsweise hätte zur Folge, daß gesetzliche Fristen ihre Bedeutung weitestgehend verlören, weil sie durch Umstände, wie sie vom Antragsteller im vorliegenden Fall vorgebracht werden, ohne weiteres umgangen werden könnten (Beschluß vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 32.99 - vgl. auch Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 8.90 - m.w.N.).

  • BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 8.90

    Behandlung eines Beschwerdeverfahrens gegen das einem Soldaten erstellte negative

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2000 - 1 WB 76.99
    Eine andere Betrachtungsweise hätte zur Folge, daß gesetzliche Fristen ihre Bedeutung weitestgehend verlören, weil sie durch Umstände, wie sie vom Antragsteller im vorliegenden Fall vorgebracht werden, ohne weiteres umgangen werden könnten (Beschluß vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 32.99 - vgl. auch Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 8.90 - m.w.N.).
  • BVerwG, 29.04.1999 - 1 WB 82.98

    Antrag auf Entscheidung der Wehrdienstsenate - Verletzung der Rechte des Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2000 - 1 WB 76.99
    Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Oberst i.G. R. beantragt und sich gegen den StvGenInsp/InspZMilDBw wegen Duldung von Mobbing eines Untergebenen beschwert, ist dies, soweit es überhaupt als rechtlich selbständiges Begehren angesehen werden kann, unzulässig, weil mit einer Wehrbeschwerde kein Anspruch auf Einleitung disziplinarer Ermittlungen gegen andere Soldaten geltend gemacht werden kann (vgl. Beschluß vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 82.98 - m.w.N.) bzw. es insoweit an der Durchführung eines Vorverfahrens fehlt.
  • BVerwG, 30.08.2001 - 1 WB 41.01

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

    Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001 geltend macht, rückwirkend zum 1. Juli 2000 zum Hauptmann befördert werden zu wollen, ist dieser Antrag schon deshalb unzulässig, weil insoweit nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, sondern der zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben ist (vgl. § 59 Abs. 1 SG; Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - <BVerwGE 111, 22 = Buchholz 236.1 § 3 Nr. 21 = NZWehrr 2000, 82 = NVwZ 2000, 80> und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 76.99 -).
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